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Home/Satzung der Planetarier

Satzung der Planetarier

Satzung der Planetarier

§1: Name und Sitz und Tätigkeit:

Die Partei trägt den Namen „Die Planetarier – die Partei der Menschlichkeit und der Mitte“ kurz „Die Planetarier“. Sie ist postalisch erreichbar unter: Die Planetarier, Hauptstraße 26/2, 4816 Gschwandt, Österreich. Und ist erreichbar unter der E-Mail-Adresse: office@planetarier.at (Kernteam und zukünftige Büros).

Die Tätigkeit der Partei umfasst das Grundsatzprogramm der Planetarier, dass unter planetarier.at/grundsatzprogramm abrufbar ist. Die Satzung der Planetarier ist unter planetarier.at/satzung erreichbar.

§2: Grundsätze und Vorwort:

Wir sehen eine Welt, in der wir in Frieden leben, in der ein jeder Mensch leben – lieben – wirken kann.

In der sich kleine und auch große Teams formulieren, deren Ziel ist es, den Planeten gut zu erhalten, der Menschheit gut zu dienen und wir sehen eine Welt, in der auch die Tiere einen friedlichen und artgerechten Umgang mit uns Menschen genießen können.

Wir sehen eine Welt, in der wir zwar noch unterschiedliche Länder und natürlich auch demokratisch unterschiedliche Meinungen haben, aber nur mehr Gott, Jesus und der Heilige Geist über uns ist und wacht, in der Einheit und Vollkommenheit ist. Wir sehen eine Welt, in der die Länder im Team für deren Mitmenschen da sind.

Wir sehen eine Welt, die technologisch vorangeschritten ist, die keinen Raubbau mehr am Planeten und an den Menschen macht, in der die Gebote und die Menschenrechte und die Erste Hilfe den notwendigen Stellenwert haben.

Wir sehen eine Welt, in der jede Region auf Erden, den notwendigen Stellenwert bekommt, in der jede Region über genug Grundversorgung verfügt. Wir sehen eine Welt, in der wir Menschen friedlich uns erheben, um auf neuen Planeten Leben zu suchen, aber auch auf Ausschau auf neue Heimaten sind. Wir sehen eine Welt, in der wir Menschen in reiner Liebe und reinem Licht leben. Wir sehen eine Welt, in der wir Menschen auch Hüter jener Werte werden, die wir geschaffen haben.

Die Planetarier bekennen sich als demokratische Bewegung zur Republik Österreich und zur österreichischen Verfassung, zu Europa, zum Europäischen Friedensgedanken, zur Europäischen Vielfalt und zu den Vereinten Nationen. Die Satzung soll auf dem Boden der Gebote, der Menschenrechte und der Ersten Hilfe und auf unserem Grundsatzprogramm der Planetarier stehen.

Wir achten den Menschen an sich und die Großen und Starken unter uns zeigen bitte Rücksichtnahme.

Wir glauben, dass Frieden und die Möglichkeit für jeden Menschen leben – lieben und wirken zu können, versehen mit einer nachhaltigen bodenständigen und qualitativen Kraft, diese Grundwerte am besten fördern.

Wir stehen für Frieden, Gesundheit, viel Herz und Fröhlichkeit, Freiheit, Eigenverantwortung, Aufrichtigkeit, Gerechtigkeit, Chancengerechtigkeit, Fairness und Geschwisterlichkeit.

Wir wollen uns aus dem Volk erheben und gemeinsam mit den Mitmenschen und Menschen dem Land dienen, und einen guten alten Stil (= Gebote) und neue aktivere Formen der Mitbestimmung und Selbstbestimmung in die Politik einbringen.​

§3: Mittel zur Erreichung des Grundsatzprogramms

Die Parteimittel sollen durch die angeführte immaterielle und materielle Mittel erreicht werden.

Als immaterielle Mittel dienen: Durchführung von Seminaren, div. Veranstaltungen, Vorträge und Versammlungen, Dialogveranstaltungen, Veranstaltung von Workshops und Seminaren, Ideelle und materielle Förderungen von sozial Schwächeren, Öffentlichkeitsarbeit und Dokumentation, Herausgabe von Publikationen, Produktion von Info-Material und Katalogen, Einrichtung einer Homepage und eines Facebook Kanals, Einrichtung bzw. Installation diverse Datenbanken, Netzwerke, Server & Software, Bereitstellung von technischer Infrastruktur (Server, Internet, Kamera, TV, Radio, Ton-, Lichtanlage, etc.), Veranstaltung von Wettbewerben, Produktion von diverser Software, gesellige Zusammenkünfte, Einrichtung und Unterhaltung eines Parteilokals inkl. Büros, Einrichtung und Unterhaltung einer Redaktion.

Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch: Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge, Erträge aus Veranstaltungen und parteieigenen Unternehmungen, Verkauf parteieigener Publikationen, Spenden und/oder Sachspenden, Sammlungen, Bausteinaktionen, Flohmärkte, Vermächtnisse, Schenkungen, Subventionen und Zuwendungen der öffentlichen Hand und/oder privaten Stellen, Unterstützungen durch Privatpersonen und/oder Unternehmungen, Sponsoring, Werbeeinnahmen, Anteil an den Einnahmen die Mitglieder der Planetarier als gewählte Mandatare erhalten, Erbschaft und Schenkungen, Sonst. Einnahmen und Zuwendungen.

Wie die Mittel auch aussehen, es muss eine Unabhängigkeit und Rechtschaffenheit der Partei gewahrt bleiben.

§ 4: Arten der Mitgliedschaft

(1) Die Mitglieder der Partei gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder und einem Kandidatenpool.

(2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Parteiarbeit beteiligen. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Parteitätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages fördern. Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um die Partei ernannt werden.

(3) Kandidat kann man nur nach einer Mitgliedsphase von einem Monat in der Partei werden.​

§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglieder der Partei können alle physischen Personen sowie juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften werden, die menschlich sind und unsere 3 Grundwerte: Die Gebote, die Menschenrechte und die Erste Hilfe auch anerkennen und leben.

(2) Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet das Kernteam. Die Aufnahme kann verweigert werden.

(3) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Kernteams durch die Generalversammlung.

(4) Bis zur Entstehung der Partei erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern durch das Gründerteam der Partei, im Fall eines bereits bestellten Kernteams durch dieses. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung der Partei wirksam. Wird ein Kernteam erst nach Entstehung der Partei bestellt, erfolgt auch die definitive Aufnahme ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder bis dahin durch das Gründerteam der Partei.​

§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und/oder durch Ausschluss.

(2) Der Austritt kann nur zum 1. jedes Monats erfolgen. Er muss dem Kernteam mindestens 3 Monat vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.

(3) Der Ausschluss eines Mitglieds aus der Partei kann vom Kernteam auch wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.

(4) Das Kernteam kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.

(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Abs. 3 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Kernteams beschlossen werden.​

§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen der Partei teilzunehmen und die Einrichtungen der Partei zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.

(2) Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Kernteam die Ausfolgung der Satzung zu verlangen.

(3) Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Kernteam die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.

(4) Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Kernteam über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung der Partei zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat das Kernteam den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.

(5) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen der Partei nach bestem Wissen und Gewissen zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck der Partei Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Satzung, das Grundsatzprogramm und die Beschlüsse der Parteiorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

(6) Die Mitglieder sind verpflichtet eine Unterstützungserklärung zu unterfertigen und bei Ihrer Heimatgemeinde einzureichen, die Unterstützungserklärung wird an die Anschrift der Planetarier zurückgesendet.

(7) Sollte das Ziel von 3000 Unterstützungserklärungen erreicht worden sein, dann kann (6) entfallen.​

§ 8: Parteiorgane

Organe der Partei sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), das Kernteam (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§ 14).​

§ 9: Generalversammlung

(1) Die Generalversammlung ist die Mitgliederversammlung im Sinne einer politisch korrekten Volksvertretung. Eine ordentliche Generalversammlung findet jährlich statt.

(2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf:

a.) Beschluss des Kernteams oder der ordentlichen Generalversammlung,

b.) schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der stimmberechtigten (§7 Abs.1) Mitglieder,

c.) Verlangen der Rechnungsprüfer statt.

(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens eine Woche vor dem Termin schriftlich, per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein zuletzt bekannt gegebene E-Mail-Adresse) einzuladen.

Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen und erfolgt durch das Kernteam.

(4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens eine Woche vor dem Termin der Generalversammlung beim Kernteam schriftlich, mittels E-Mail einzureichen.

(5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

(6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied davon, hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.

(7) Die Generalversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.

(8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen die Satzung der Partei geändert oder die Partei aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen, wobei das Kernteam ein Einspruch und Vetorecht hat.

(9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Vorsitzende, in dessen/deren Verhinderung sein/e bzw. ihr/e StellvertreterIn. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Kernteam Mitglied oder eine vom Kernteam beauftragte Person den Vorsitz.​

§ 10: Aufgaben der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

a) Beschlussfassung über die Tagesordnung;

b) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der/des Rechnungsprüfer(s);

c) Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Kernteams und der/des Rechnungsprüfer(s);

d) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfer(n) und der Partei;

e) Entlastung des Kernteams;

f) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern;

g) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft auf Antrag des Kernteams (§ 12 Abs.7);

h) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die freiwillige Auflösung der Partei;

i) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.​

§ 11: Kernteam

(1) Das Kernteam besteht aus mindestens sechs Mitgliedern, und zwar aus:

a) Vorsitzende/r

b) Vorsitzende/r-StellvertreterIn

c) SchriftführerIn

d) SchriftführerIn-StellvertreterIn

e) KassierIn

f) KassierIn-StellvertreterIn sowie weiteren von der Generalversammlung gewählten BeirätInnen in beliebiger Zahl.

(2) Das Kernteam wird von der Generalversammlung gewählt. Das Kernteam hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu ergänzen, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt das

Kernteam ohne Selbstergänzung durch Ergänzung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jede/r RechnungsprüferIn verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Kernteams einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung einer/eines Kuratorin/s beim restlichen Kernteam zu beantragen, der/die umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.

(3) Die Funktionsperiode des Kernteams beträgt 3 Jahre kann aber auch länger sein; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Kernteam ist persönlich auszuüben.

(4) Das Kernteam kann von jedem Kernteammitglied einberufen werden.

(5) Das Kernteam ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens Zwei Drittel von ihnen anwesend ist.

(6) Das Kernteam fasst seine Beschlüsse mit einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln.

(7) Den Vorsitz führt der/die Vorsitzende, bei Verhinderung sein/e bzw. ihr/e StellvertreterIn. Ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Kernteammitglieds oder jenes Kernteammitglieds, das die übrigen Kernteammitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.

(8) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Kernteammitglieds durch Enthebung (§11 Abs. 9) und Rücktritts (§11 Abs. 10).

(9) Die Generalversammlung kann jederzeit das gesamte Kernteam oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Kernteams bzw. Kernteammitglieds in Kraft.

(10) Die Kernteammitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an das Kernteam, im Falle des Rücktritts des gesamten Kernteams an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Ergänzung (siehe §11 Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.​

§ 12: Aufgaben des Kernteams

Dem Kernteam obliegt die Leitung der Partei. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

(1) Einrichtung eines den Anforderungen der Partei entsprechenden Rechnungswesens mitlaufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;

(2) Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;

(3) Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c dieser Satzung;

(4) Information der Parteimitglieder über die Parteitätigkeit, die Parteigebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;

(5) Verwaltung des Parteivermögens;

(6) Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern;

(7) Nominierung zur, bzw. Antrag auf Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft. Über die Verleihung, bzw. die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Generalversammlung (§10. lit. g)

(8) Aufnahme und Kündigung von Angestellten der Partei.

(9) Pflege und notwendige Schritte aus dem Grundsatzprogramm der Planetarier.​

§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Kernteammitglieder

(1) Der/die Vorsitzende vertritt die Partei nach außen. Schriftliche Ausfertigungen der Partei bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des/der Vorsitzenden und/oder Vorsitzender-Stellvertreter, des/der Schriftführers/in. Sofern diese Ausfertigungen mit Ausgaben verbunden sind, bedürfen sie zu ihrer Gültigkeit die Unterschriften des/der Vorsitzenden und des/der Kassiers/in. Rechtsgeschäfte zwischen Kernteammitgliedern und der Partei bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln des Kernteams.

(2) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, die Partei nach außen zu vertreten bzw. für sie zu zeichnen, können ausschließlich von den in §13 Abs. 1 genannten Kernteammitgliedern erteilt werden.

(3) Bei Gefahr im Verzug ist der/die Vorsitzende berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Kernteams fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

(4) Der/die Vorsitzende führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Kernteam.

(5) Die/der SchriftführerIn hat die/den Vorsitzende/n bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihr/ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Kernteams.

(7) Der/die KassierIn ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung der Partei verantwortlich.

(8) Im Fall der Verhinderung treten die jeweiligen StellvertreterInnen an die Stelle des/der Vorsitzenden, des Schriftführers/der Schriftführerin oder des Kassiers/der KassierIn.​

§ 14: Rechnungsprüfer

(1) Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 1 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Der/die Rechnungsprüfer dürfen mit Ausnahme der Generalversammlung keinem Organ der Partei angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.

(2) Den Rechnungsprüfer(n) obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung der Partei im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die satzungsgemäße Verwendung der Mittel. Das Kernteam hat dem/den Rechnungsprüfer(n) die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Der/die Rechnungsprüfer haben dem Kernteam über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.

(3) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfer(n) und der Partei bedürfen der Genehmigung durch das Kernteam. Im Übrigen gelten für den/die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 3, sowie Abs. 8 bis 10 sinngemäß.​

§ 15: Schiedsgericht

Nach längerer Überlegung, wird es bei den Planetariern intern kein Schiedsgericht geben. Matthaeus 7: „1Richtet nicht, auf dass ihr nicht gerichtet werdet. 2Denn mit welcherlei Gericht ihr richtet, werdet ihr gerichtet werden; und mit welcherlei Maß ihr messet, wird euch gemessen werden. 3Was siehst du aber den Splitter in deines Bruders Auge, und wirst nicht gewahr des Balkens in deinem Auge? 4Oder wie darfst du sagen zu deinem Bruder: Halt, ich will dir den Splitter aus deinem Auge ziehen, und siehe, ein Balken ist in deinem Auge? 5Du Heuchler, zieh am ersten den Balken aus deinem Auge; darnach siehe zu, wie du den Splitter aus deines Bruders Auge ziehst! 6Ihr sollt das Heiligtum nicht den Hunden geben, und eure Perlen nicht vor die Säue werfen, auf dass sie dieselben nicht zertreten mit ihren Füßen und sich wenden und euch zerreißen.“​

§ 16: Freiwillige Auflösung der Partei

(1) Die freiwillige Auflösung der Partei kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Generalversammlung und nur mit Zwei Drittel Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden, das Kernteam hat ein Einspruchsrecht und Vetorecht.

(2) Diese Generalversammlung hat auch – sofern Parteivermögen vorhanden ist – über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie eine/n LiquidatorIn zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Parteivermögen zu übertragen hat.

(3) Bei Auflösung der Partei oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks ist das verbleibende Parteivermögen einer gemeinnützigen Organisation zu übertragen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie diese Organisation verfolgt. Wenn sich keine geeignete Organisation findet, soll das Vermögen der Partei Zwecken der Sozialhilfe zukommen.

(4) Das letzte Parteikernteam hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen.​

§ 17 Organisation:

Folgende Büros sind derzeit angestrebt: UNO Büro (in Deutsch und Englisch), Presse – Input / Output, Lebensschule, Frieden, Finanzen, Rechtskanzlei, Informationsraum, Intranet & IT, Kreis BLW – Beobachten – Lernen – Weitergeben (für diverse Themen), Wirtschaftsabteilung, EU Korrespondenz, Zuständigkeitsbüro bzw. Auskunft.​

§18 Schlusswort:

Säen wir uns täglich Frieden, Glück, Gesundheit, viel Herz und Fröhlichkeit!

Freundliche Grüße Die Planetarier – i.V.​​

Thomas Winterbacher

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